Man spricht vom so genannten
Laufzeitvertrag, der mit einer
Mindestlaufzeit von in der Regel 1 Jahr oder auch 2 Jahren verbunden ist. Der Vertrag kann vor dem Ablauf dieser Laufzeit nicht gekündigt werden. Zudem fällt, anders als bei der
Prepaid-Karte, im Normalfall eine monatliche Grundgebühr an, die sich aber durch deutlich günstigere Gesprächsgebühren rechtfertigen lässt.
Das Vertragshandy ist mit der so genannten
Postpaid-Karte ausgestattet. Über diese werden die anfallenden Gebühren nachträglich abgerechnet. Sie ist quasi das genaue Gegenteil zur Vorauszahlung der Kosten bei der Prepaid-Karte. Der Vorteil ist, dass die Postpaid-Karte nicht ständig neu aufgeladen werden muss sondern immer die Möglichkeit zum Telefonieren bietet. Die Rechnung wird im Nachhinein vom Mobilfunkbetreiber per Post zugesandt.
Im Übrigen sollte man sich überlegen ob ein Vertragshandy das Richtige ist. Es ist leicht möglich in eine Kostenfalle zu tappen, wenn man zu viel telefoniert und dann beim Einsehen der Rechnung das böse Erwachen kriegt. Für Handynutzer, die durch die permanente Betriebsbereitschaft des Gerätes zum permanenten Telefonieren animiert werden, sind hohe Kosten vorprogrammiert. Wer die Anzahl und Dauer seiner Telefonate jedoch auf einem normalen Status hält kann durchaus von den günstigen Gesprächsgebühren profitieren.
Auch Eltern sollten sich genau überlegen ob sie ihren Kindern Vertragshandys geben. Diese sind durch die permanent präsente Handywerbung ständig der Versuchung ausgesetzt sich Klingeltöne, Display-Logos etc. herunterzuladen. Ohne Zustimmung der Eltern sind Minderjährige nicht dazu berechtigt Laufzeitverträge abzuschließen. Nach Abschluss eines Vertrages gibt es jedoch kaum Dienste zur Begrenzung der Gesprächskosten und wenn doch, dann sind diese meist mit Zusatzkosten verbunden.
Ein wirklich wirksamer Schutz gegen jugendfreie Mehrwert-Angebote ist ohnehin kaum gegeben. Hierzu bietet sich als Alternative höchstens die Wert-Karte. Sie wird von Netzbetreibern und Konsumentenschützern empfohlen.
Mehrwertangebote mit erotischen Inhalten, simple Warnhinweise oder die Bezahlung per
Handy am Zigarettenautomaten können zwar gesperrt werden. Einheitliche Standards unter den Betreibern gibt es hierfür jedoch nicht.